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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: Mai 2021

§ 1 Allgemeines
(1) Unsere Angebote richten sich sowohl an Unternehmer als auch an Verbraucher. Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist jede natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer selbstständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt. Verbraucher ist jeder natürlichen Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

(2) Diese Bedingungen gelten ausschließlich für alle, auch zukünftigen Angebote, Lieferungen und Leistungen der Roscheck Baumaschinen. Sie gelten, soweit der Kunde Kaufmann i.S.d. HGB ist, auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Art und Umfang der jeweils geschuldeten Leistung wird durch gesonderten Auftrag vereinbart.

(3) Abweichende Bedingungen des Kunden werden erst und ausschließlich durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam. Unsere Angestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages einschließlich dieser Geschäftsbedingungen hinausgehen.

(4) Instandsetzungsarbeiten erfolgen – soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist – in unserer eigenen Werkstatt. Der Auftrag umfasst die Ermächtigung, Unteraufträge zu erteilen sowie Probefahrten und auch Überprüfungsfahrten vorzunehmen. Soweit für den Reparaturgegenstand eine Zulassung nach StVZO besteht, übergibt der Kunde uns bei Erteilung des Auftrags die aktuell gültige Zulassungsbescheinigung Teil I.

§ 2 Kostenvoranschlag
(1) Kostenvoranschläge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden angefertigt. Ein Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn er schriftlich abgegeben und als Kostenvoranschlag bezeichnet wird. Die zur Erstellung eines Kostenvoranschlages aufgewendeten Leistungen werden dem Kunden in Rechnung gestellt; dies gilt insbesondere dann, wenn in diesem Zusammenhang Arbeiten an dem zu reparierenden Gerät durchgeführt werden müssen. Erfolgt eine Beauftragung nach dem Kostenvoranschlag, werden die Aufwendungen für den Kostenvoranschlag
mit dem Auftragsvolumen verrechnet.

(2) Eine Abweichung von bis zu 20 % über einen von uns erstellten Kostenvoranschlag wird als zumutbar erachtet. Ist für uns erkennbar, das eine Abweichung über einen Kostenvoranschlag um mehr als 20 % zu erwarten ist, werden wir den Kunden unmittelbar nach Eintritt dieser Erkenntnis informieren. Widerspricht der Kunde der Durchführung der Arbeiten nicht binnen einer Frist von 3 Werktagen ab Kenntnis der Abweichung, gilt die Durchführung des Auftrages zu den geänderten Konditionen als beauftragt.

(3) Wird ein Auftrag aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht durchgeführt oder vorzeitig abgebrochen, ist der Kunde zur Zahlung der vereinbarten Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen verpflichtet. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein vom Kunden beanstandeter Fehler bei der Überprüfung nicht auftritt, der Kunde den zur Reparatur vereinbarten Termin schuldhaft versäumt oder der Auftrag während der Durchführung gemäß § 649 BGB gekündigt wurde, ohne dass hierfür ein Umstand ursächlich war, den wir zu vertreten haben.

§ 3 Vertragsgegenstand
(1) Vertragsgegenstand ist die in dem jeweiligen Auftrag festgehaltene Leistung zu den dort definierten Konditionen. Ein Fertigstellungs- oder Liefertermin gilt nur dann als verbindlich vereinbart, wenn dieser schriftlich als Fixtermin bezeichnet ist.

(2) Ein Auftrag des Kunden stellt ein verbindliches Angebot an uns zum Abschluss eines Vertrages dar. Derartige Angebote werden erst und hinsichtlich des Umfangs und Inhalts allein nach Maßgabe unserer schriftlichen Bestätigung verbindlich. Ein Vertrag über die Lieferung von Ersatzteilen kommt erst dann zustande, wenn wir die verbindliche Bestellung des Kunden durch Annahme in Textform bestätigen.

(3) Unsere Angebote sind stets freibleibend. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Änderungen hieran sind dem Kunden zumutbar, sofern sie nicht über das handelsübliche Maß hinausgehen. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

§ 4 Preise / Zahlungsbedingungen
(1) Die angegebenen Preise verstehen sich für Lieferungen ab Werk ausschließlich Verpackungs- und Frachtkosten, ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 1 Abs. 1 dieser Bedingungen gelten die Preise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, anderenfalls inklusive der jeweiligen Umsatzsteuer. Sofern die Lieferung nach mehr als vier Monaten nach Vertragsabschluss erbracht werden soll, können wir bei unvorhergesehenen Preiserhöhungen im Material- oder Lieferpreis der verwendeten Ware vom Vertrag zurücktreten, falls eine Einigung über eine angemessene
Vergütungserhöhung nicht zustande kommt. Ersatzansprüche wegen Nichterfüllung können vom Kunden nicht geltend gemacht werden, es sei denn, dass uns der Vorwurf von Vorsatz oder groben Verschuldens trifft.

(2) Unsere Rechnungen sind, falls nicht anders schriftlich vereinbart, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.
(3) Dem Kunden steht kein Zurückhaltungsrecht zu, soweit es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Wechsel, Schecks und andere Anweisungspapiere werden nur erfüllungshalber angenommen und zwar ohne Gewähr für Protest und nur unter der Voraussetzung der Skontierbarkeit.

(4) Werden uns Umstände bekannt, die auf eine geringe Kreditwürdigkeit des Kunden schließen lassen, so steht uns auch nach Abschluss des Vertrages und über § 321 BGB hinaus das Recht zu, sofortige ausreichende Sicherstellung oder Bezahlung der Forderungen zu verlangen. Kommt der Kunde mit einem Teil seiner Verpflichtungen in Verzug, sind wir berechtigt, unsere gesamten Ansprüche sofort fällig zu stellen und sicherungshalber die Herausgabe der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu fordern. Vorbehaltlich der Geltendmachung weiterer Rechte sind wir im Verzugsfalle berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen geltend zu machen.

(5) Unabhängig vom Auftragswert sind wir berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung richtet sich nach dem zu erwartenden Zeitaufwand und dem Wert der zu beschaffenden Materialien.

§ 5 Lieferung / Abnahme
(1) Die von uns bestätigten Fertigstellungstermine und Lieferfristen werden aufgrund der jeweiligen Auftragslage und nach bestem Wissen bestimmt. Fertigstellungstermine und Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden und als Fixtermine bezeichnet sind. Die vereinbarte Frist verlängert sich unbeschadet unserer Rechte aus Annahmeverzug des Kunden um den Zeitraum, während dessen der Kunde mit seinen Verpflichtungen aus diesem Vertragsverhältnis in Verzug ist.

(2) Werden wir an der Fertigstellung oder Lieferung behindert durch: höhere Gewalt, Arbeitskampf, Aufruhr, Energiemangel, Arbeitsbeschränkungen, Ausfall von Verkehrs- und Transportfirmen, Störungen im Betriebsablauf bei uns oder unseren Vorlieferanten oder ähnlichen Umständen, die mit zumutbarer Sorgfalt nicht zu vermeiden waren, sind wir für die Dauer dieser Umstände von unseren Verpflichtungen zur Vertragserfüllung entbunden. Wird die Fertigstellung oder Lieferung dadurch unmöglich, so entfällt unsere Leistungspflicht. Hindernisse sind auch dann nicht von uns zu vertreten. wenn sie während eines bereits bestehenden Verzuges eingetreten sind. Wir sind jedoch berechtigt, nach Beendigung der Verhinderung und Ablauf einer angemessenen Anlauffrist, die Fertigstellung oder Lieferung noch durchzuführen.

(3) Die Abnahme durch den Kunden erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, in unserem Betrieb. Der Kunde kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er nicht innerhalb einer Woche nach Meldung der Fertigstellung, Aushändigung oder Übersendung der Rechnung das zur Reparatur abgegebene Gerät abholt. Bei Annahmeverzug können wir die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr für das zu lagernde Gerät berechnen. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Kunden.

§ 6 Außeninstandhaltungen
(1) Erfolgt eine Außeninstandhaltung hat der Kunde im Bedarfsfall auf eigene Kosten Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen, welche uns bei der Durchführung der Arbeiten Unterstützung leisten. Die Hilfskräfte unterliegen hierbei unseren Weisungen.

(2) Der Kunde hat ferner für ausreichende Infrastruktur wie Beleuchtung sowie Strom- und Frischwasserzugang in dem erforderlichen Umfang und der erforderlichen Stabilität zu sorgen. Ein ausreichender und dem Arbeitsauftrag entsprechender Zugang zu dem Instand zu haltenden Gerät muss vom Kunden gewährleistet sein und aufrecht erhalten werden.

(3) Vorstehende Mitwirkungspflichten sind ab Eintreffen unserer Mitarbeiter bis zur Beendigung der Instandhaltungsmaßnahme zu sichern und aufrecht zu erhalten. Eintretende Verzögerungen, die auf Fehlen der Mitwirkungsleistungen des Kunden beruhen, sind gehen zu seinen Lasten. Im Falle fehlender Mitwirkung können wir die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Kunden treffen.

§ 7 Miete
(1) Die Mietbedingungen, insbesondere die Mietdauer und die Mietkonditionen ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelmietvertrag.

(2) Bei Übergabe der Mietsache wird ein Übergabeprotokoll erstellt, ebenso bei Rückgabe. Die auf dem Rückgabeprotokoll verzeichneten Mängel an der Mietsache gehen zu Lasten des Kunden, sofern diese nicht bereits bei Übergabe protokolliert waren. Der Kunde ist verpflichtet, je nach Bedienbarkeit des Gerätes eine Einweisung durch uns in Anspruch zu nehmen. Widersetzt sich der Kunde der im Rahmen der Einweisung erteilten Anweisungen, haftet er für die daraus entstehenden Schäden an der Mietsache.

(3) Die Stornierung eines Mietauftrags ist kostenfrei nur bis zu 14 Tage vor dem Abholtermin schriftlich möglich. Bei einer Stornierung weniger als 14 Tage vor dem Abholtermin fällt eine Stornogebühr in Höhe von 50% des vereinbarten Mietpreises an. Bei einer Stornierung weniger als vier Tage vor dem Abholtermin beträgt die Stornierungsgebühr 100% des vereinbarten Mietpreises. Dem Kunden bleibt es jeweils vorbehalten, nachzuweisen, dass uns kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

(4) Das Mietverhältnis beginnt jeweils mit Überlassung der Mietsache an den Kunden zu laufen und endet mit dem im Vertrag vereinbarten Mietende. Gibt der Kunde die Mietsache nach Ablauf der Mietzeit nicht an uns zurück, verlängert sich der Mietvertrag stillschweigend zu den ursprünglich vereinbarten Konditionen auf unbestimmte Zeit bis zum Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsache. Uns steht im Falle der Verlängerung durch Nichtrückgabe der Mietsache das Recht zu, den Mietvertrag jederzeit zu kündigen und Herausgabe der Mietsache sowie Zahlung eines etwaigen
Schadensersatzes zu verlangen.

(5) Die Mietsache ist vom Kunden selbst gegen Beschädigung oder Verlust zu versichern, es sei denn, eine Versicherungsleistung durch uns ist im Einzelvertrag ausdrücklich vereinbart.

(6) Der Kunde trägt ab Beginn des Mietsverhältnisses das Aufsichts-, Beschädigungs- und Verlustrisiko der Mietsache. Dies gilt auch bei höherer Gewalt. Der Kunde ist selbst für die Einholung etwaiger Genehmigungen beim Einsatz der Mietgeräte verantwortlich. Die Mietgeräte dürfen nur im Rahmen der von uns angegebenen Belastungstabellen und Richtwerten genutzt und eingesetzt werden. Die jeweilige Betriebsanleitung ist zu beachten. Der Mieter hat die Mietgeräte auf eigene Kosten und Gefahr abzuholen und rechtzeitig an den vereinbarten Standort zurück zu geben. Die Wartung und das Befüllen mit Betriebsstoffen während der Mietdauer obliegt allein dem Mieter.

(7) Die Mietsache ist in einem ordentlichen, gebrauchsüblichen Zustand vollgetankt und gereinigt an unserem Standort zurückzugeben. Eine Teilrückgabe gilt als nicht vereinbart.

(8) Die bei Mietbeginn zu zahlende Mietkaution wird bei Rückgabe der Mietsache mit dem Mietpreis und etwaigen sonstigen Ansprüchen gegen den Mieter verrechnet.

§ 8 Pfandrecht
Nach § 647 BGB steht uns aufgrund unserer Forderung aus dem Auftrag ein Pfandrecht an dem Auftragsgegenstand zu. Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 1 Abs. 1 dieser Bedingungen, steht uns das Pfandrecht auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen zu, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in einem sachlichen Zusammenhang
stehen.

§ 9 Gewährleistung
(1) Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Mängelhaftungsansprüche.

(2) Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 1 Abs. 1 dieser Bedingungen, gilt das Folgende: Bei erkennbaren Mängeln kann eine Beanstandung nur unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 8 Tagen nach Entgegennahme, bei nicht sofort erkennbaren Mängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit schriftlich geltend gemacht werden. Bei nicht rechtzeitiger Mängelrüge ist jede Gewährleistung ausgeschlossen. Die Verjährungsfrist von Gewährleistungsansprüchen beträgt – außer im Fall von Schadensersatzansprüchen – zwölf Monate ab Abnahme bzw. Entgegennahme der
Ware. Werden Beanstandungen von uns anerkannt, so leisten wir nach unserer Wahl kostenlos Ersatz, Nachbesserung oder den Gegenwert der Ware.

(3) Die Geltendmachung einer Mängelrüge ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn der Zustand der Sache sich nach Gefahrenübergang verändert hat und dies auf eine Handlung durch den Kunden oder einen Dritten zurück zu führen ist. Der Empfänger ist verpflichtet, vor eventueller Rücksendung auf jeden Fall unser schriftliches Einverständnis einzuholen.

(4) Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, versäumte Wartungsarbeiten, wenn diese vom Hersteller empfohlen werden, normale Abnutzung – insbesondere von Verschleißteilen -, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektronische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden unsererseits zurückzuführen sind.

(5) Gewährleistungsansprüche beschränken sich auf die Nacherfüllung der mangelhaften Leistung als solche und umfassen nicht den Ersatz von
Mangelfolgeschäden, Aus- und Einbaukosten sowie Kosten im Zusammenhang mit der Installation oder Inbetriebnahme von im Wege der Sacherfüllung gelieferter Sachen.

§ 10 Eigentumsvorbehalt
(1) Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt.

(2) Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 1 Abs. 1 dieser Bedingungen, gilt das Folgende: Das Eigentum zur Verfügung gestellter oder gelieferter Ersatzteile geht erst dann auf den Kunden über, wenn sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung getilgt sind, auch wenn Bezahlung für bestimmte, bezeichnete Waren erfolgt. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentumsrecht als Sicherheit für die Saldoforderung. Die Be- oder Verarbeitung von uns gelieferter Waren erfolgt stets in unserem Auftrag, ohne dass uns Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt der Kunde schon jetzt sein Eigentums- und Miteigentumsrecht an uns ab und verpflichtet sich, den neuen Gegenstand mit kaufmännischer Sorgfalt für uns zu verwahren. Der Kunde ist zum Weiterverkauf der
Vorbehaltsware im regelmäßigen Geschäftsverkehr berechtigt, wenn sichergestellt ist, dass die Forderung aus dem Weiterverkauf an uns übergeht und der Kunde den schriftlichen Vorbehalt gegenüber seinem Abnehmer macht, dass das Eigentum an diesen erst nach vollständiger Bezahlung dieser Vorbehaltsware an uns auf seinen Abnehmer übergeht. Von einer vollständigen Tilgung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung ist der Eigentumsübergang auf den Abnehmer insofern nicht abhängig. Von einer Pfändung der Ware oder jeder anderen rechtlichen oder
tatsächlichen Einwirkung durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Veräußert der Kunde die Ware, gleich in welchem Zustand, so tritt er hiermit von jetzt bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen, die ihm aus der Veränderung bzw. Verkauf entstehenden Forderungen gegen seinen Abnehmer bis zum Höchstbetrag von 110 % unserer Forderung an uns ab. Von der Abtretung sind solche Forderungen ausgenommen, die im Rahmen branchenüblichen Eigentumsvorbehalts Dritten zustehen. Soweit die Summe der Außenstände des Kunden den von der Abtretung erfassten Höchstbetrag übersteigt, erstreckt sich die Abtretung auf die Außenstände in der zeitlichen Reihenfolge ihres Entstehens. Der Kunde ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen auf jederzeitigen Widerruf ermächtigt. Er ist verpflichtet, die eingezogenen Beträge gesondert für uns aufzubewahren und sofort an uns anzuführen. Wenn und soweit die an uns abgetretenen Forderungen den Betrag von 110 % unserer Forderungen gegen den Kunden nicht erreichen, tritt dieser zur Auffüllung hiermit seine gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche, die ihm – gleich aus welchem Rechtsgrund – zustehen, bis zum vorgenannten Höchstbetrag an uns ab und ermächtigt uns zur Einziehung und anschließenden Verrechnung, solange und soweit unsererseits Forderungen gegen den Kunden besteht.

§ 11 Haftung
(1) Wir haften uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden. Für Schäden, die nicht von Satz 1 erfasst werden und die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruht, haften wir nach den
gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die auf dem Fehlen einer garantierten Beschaffenheit beruhen, aber nicht unmittelbar an dem Werk eintreten, haften wir nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheitsgarantie erfasst ist.

(2) Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit die hierdurch entstehenden Schäden auf der Verletzung von Rechten beruhen, die dem Kunden nach Inhalt und Zweck des jeweiligen Vertrages gerade zu gewähren sind und/oder soweit die hierdurch entstehenden Schäden auf der Verletzung von Pflichten beruhen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf (Kardinalpflichten).

(3) Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen.

§ 12 Erfüllungsort
(1) Erfüllungsort für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Ort, an dem vertragsgegenständlichen Leistungen ausgeführt werden.

(2) Bei Verträgen mit Kaufleuten, also Kunden, die ein Handelsgewerbe betreiben, oder aus anderen Rechtsgründen im HGB als Kaufmann eingeordnet werden sowie mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist Koblenz ausschließlich Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

(3) Dies gilt auch für den Fall, dass
a) der Kunde nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verlagert hat, oder seinen Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
b) wir Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens geltend machen, auch im Scheck/Wechselverfahren. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.

(4) Für alle Vertragsbestimmungen gilt deutsches Recht.

§ 13 Datenschutz
Die Datenverarbeitung erfolgt zur Vertragsdurchführung und zur Direktwerbung und beruht auf Art. 6 Abs. 1 b), f) DSGVO. Eine Weitergabe der Daten an Dritte findet nicht statt. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für die Zweckerfüllung nicht mehr erforderlich sind. Der Auftraggeber kann der Verwendung seiner Daten zum Zweck der Direktwerbung jederzeit widersprechen und ist berechtigt, Auskunft über die beim Auftragnehmer gespeicherten Daten zu beantragen sowie Berichtigung oder Löschung der Daten zu fordern. Darüber hinaus hat der Auftraggeber ein Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde.